§ 75 AktG, § 95 AktG, § 26 AngG, § 27 AngG
Der Katalog der Abberufungsgründe in § 75 AktG ist demonstrativ. Zu grober Pflichtverletzung zählt auch die mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat.
Ein Abberufungsverlangen Dritter kann nur bei Existenzgefährdung der Gesellschaft oder bei einem unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden für die Gesellschaft einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen.