§ 27 PSG
Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, also letztlich danach zu beurteilen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.