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Sexuelle Belästigung – Solidarische Haftung

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2024/72wbl 2024, 291 Heft 5 v. 28.5.2024

§ 891 ABGB, § 1431 ABGB, § 6 Abs 1 GlBG

Auch Organmitglieder einer juristischen Person sind im Verhältnis zum sexuell belästigten Arbeitnehmer Dritte iSd § 6 Abs 1 GlBG. Die juristische Person als Arbeitgeber haftet mit dem Belästiger kraft Repräsentantenhaftung dem Geschädigten solidarisch. Belästigte Geschädigte können ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.

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