§ 891 ABGB, § 1431 ABGB, § 6 Abs 1 GlBG
Auch Organmitglieder einer juristischen Person sind im Verhältnis zum sexuell belästigten Arbeitnehmer Dritte iSd § 6 Abs 1 GlBG. Die juristische Person als Arbeitgeber haftet mit dem Belästiger kraft Repräsentantenhaftung dem Geschädigten solidarisch. Belästigte Geschädigte können ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.