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Keine Wouters-„Ausnahme“ für Hardcore-Preiskartelle zugleich eine Besprechung von EuGH C-128/21, Lithuanian Chamber of Notaries

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Adnan Tokić*)*)Mag. Adnan Tokić ist Universitätsassistent und Doktorand an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Er war bis zu dessen Ableben im Mai 2024 Mitarbeiter von Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia). Ihm verdankt der Verfasser nicht nur wertvolle Hinweise zu diesem Beitrag, sondern viel, viel mehr.wbl 2024, 241 Heft 5 v. 28.5.2024

Mit der Entscheidung EuGH C-128/21 , Lithuanian Chamber of Notaries,1)1)Die Entscheidung ist abgedruckt in wbl 2024/34, 129. bejaht der EuGH die Unternehmenseigenschaft von Notaren und unterstellt diese, ebenso wie Notariatskammern als ihre berufsständische Vertretung, dem Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln. Darüber hinaus verfestigt der EuGH die Konturen der im Schrifttum als Wouters-Ausnahme bezeichneten Rechtsprechung betreffend bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen. Der vorliegende Beitrag zeigt, wieso die Einordnung der Wouters-Doktrin als eigenständige, tatbestandsimmanente „Ausnahme“ vom Kartellverbot einen dogmatischen Systembruch darstellt. Schließlich gibt er Aufschluss über eine methodensichere unionsrechtskonforme Auslegung mitgliedstaatlichen Rechts bei der Frage, ob Geldbußen für eine Unternehmensvereinigung auf der Basis des Umsatzes ihrer Mitglieder berechnet werden können und eine Ausfallshaftung dieser besteht, wenn das nationale Recht das nicht ausdrücklich vorsieht.

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