§ 56 AVG, § 58 Abs 1 AVG, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Qualifikation eines behördlichen Schreibens stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, der regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Anderes gilt nur dann, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung als geradezu unvertretbare Anwendung der vom VwGH geprägten Rsp anzusehen wäre.