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Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen als Einrichtungen öffentlichen Rechts iS des BVergG 2018

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2024/46wbl 2024, 179 Heft 3 v. 22.3.2024

§ 1 TVNG 2018, § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018

Das TVNG 2018 stellt hinsichtlich seines Anwendungsbereichs auf Einrichtungen und Verbände iS des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 BVergG 2018 ab, die einen Bezug zum Land Tirol aufweisen.

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