§ 8 AngG, § 2 EFZG, § Art V 3 NSchG-Novelle 1992
Arbeitnehmer in Krankenanstalten, die wegen Nachtschwerarbeit Anspruch auf einen Zeitausgleich von 2 Stunden haben, behalten diesen Anspruch auch im Falle von Dienstverhinderungen, für die ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.