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Verbot der unentgeltlichen Abgabe von geldwerten Leistungen an Wettkunden

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2024/33wbl 2024, 116 Heft 2 v. 23.2.2024

§ 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz

Gem § 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmern verboten.

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