§ 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz
Gem § 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmern verboten.
§ 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz
Gem § 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmern verboten.