§ 3 AVG, § 3 Abs 3 VwGVG, § 13j AWG 2002
Hat ein Unternehmen seine Niederlassung bzw seinen Sitz im Ausland und beliefert von dort Unternehmen in ganz Österreich, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach § 3 Z 2 oder § 3 Z 3 AVG. Lässt sich die Zuständigkeit gem § 3 AVG nicht bestimmen, führt dies gem § 3 Abs 3 VwGVG zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien.