§ 27 Z 1 AngG, § 82 lit d GewO
Eine wahrheitswidrige Eingabe in ein Arbeitszeiterfassungssystem ist keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern ein Vertrauensbruch, der den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt. Auf den Umstand, dass sich der Arbeitnehmer dadurch keinen Vorteil verschafft und dem Arbeitgeber daraus kein finanzieller Nachteil entsteht, kommt es nicht an.