Dem Wortlaut des § 1489 Satz 2 ABGB zufolge findet die dreißigjährige Verjährungsfrist immer dann Anwendung, wenn „der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen [...] entstanden“ ist, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Teile der Rsp wollen die dreißigjährige Frist – unter Bezugnahme auf eine Glosse von P. Bydlinski1) – allerdings nur anwenden, wenn „der Schädiger gerade dem Geschädigten gegenüber ein entsprechendes Delikt begangen“ hat.2) Das OLG Wien folgerte aus dieser Formulierung jüngst, dass „der Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten zum Tatbild der qualifizierten Straftat gehören“ müsse, andernfalls die kurze Verjährungsfrist greife.3) Der vorliegende Beitrag untersucht, ob die Gegenausnahme zur dreijährigen Anspruchsverjährung tatsächlich derartigen Einschränkungen unterliegt.