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Dreißigjährige Verjährung von Ersatzansprüchen bei Entstehung des Schadens aus qualifiziert strafbarer Handlung*)*)Unsere Befassung mit der Thematik geht auf die Tätigkeit als Berater bzw Rechtsvertreter im Verfahren vor dem LGZ Wien zu 9 Cg 31/20z (siehe auch Fn 3) zurück. Alle Hervorhebungen in wörtlichen Zitaten stammen, sofern nicht gegenteilig ausgewiesen, von uns.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger , RA Dr. Johannes Lehnerwbl 2024, 57 Heft 2 v. 23.2.2024

Dem Wortlaut des § 1489 Satz 2 ABGB zufolge findet die dreißigjährige Verjährungsfrist immer dann Anwendung, wenn „der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen [...] entstanden“ ist, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Teile der Rsp wollen die dreißigjährige Frist – unter Bezugnahme auf eine Glosse von P. Bydlinski1)1) P. Bydlinski, Anmerkung zu OGH 5 Ob 560/87, ÖBA 1988, 81; siehe dazu aber jüngst P. Bydlinski, Zur langen Verjährung auf Straftaten beruhender Schadenersatzansprüche (1489 Satz 2 Fall 2 ABGB), RdW 2023, 318 (318 ff). – allerdings nur anwenden, wenn „der Schädiger gerade dem Geschädigten gegenüber ein entsprechendes Delikt begangen“ hat.2)2)OGH 17.2.2005, 2 Ob 293/04h; RIS-Justiz RS0034432 (T2); in diesem Sinne auch OGH 8 Ob 28/21g, Zak 2022, 98 („Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt es auf die konkrete vom Täter gerade dem Geschädigten gegenüber verwirklichte Straftat an“). Das OLG Wien folgerte aus dieser Formulierung jüngst, dass „der Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten zum Tatbild der qualifizierten Straftat gehören“ müsse, andernfalls die kurze Verjährungsfrist greife.3)3)OLG Wien 4.11.2022, 14 R 164/22y (rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Der vorliegende Beitrag untersucht, ob die Gegenausnahme zur dreijährigen Anspruchsverjährung tatsächlich derartigen Einschränkungen unterliegt.

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