§ 74 Abs 2 GewO 1994, § 77 Abs 1 GewO 1994
Durch die Vorschreibung von Auflagen, die bereits Gegenstand des beantragten Projekts waren, können keine subjektiven Rechte des Konsenswerbers verletzt werden. Eine dennoch erhobene Revision ist mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.