§ 23 Abs 1 AngG, § 84 Abs 1 VBG 1948, § 91 l Abs 2 VBG 1948
Eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses setzt nicht voraus, dass befristete Arbeitsverhältnisse fugenlos aneinander anschließen müssen.
Eine Unterbrechung von über vier Monaten schließt aber eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten aus.