§ 1155 ABGB, § 1162b ABGB
Auch auf eine vereinbarte unwiderrufliche Dienstfreistellung anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist § 1155 ABGB anzuwenden. Ein anderweitiger Verdienst ist sogleich anzurechnen Eine anrechnungsfreie Zeit in Analogie zu §§ 1162 b ABGB kommt nicht in Betracht.