§ 1014 ABGB, § 1041 ABGB, § 2h AVRAG, § 273 ZPO
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen. Stellt sie der Arbeitnehmer zur Verfügung, hat er einen Anspruch auf Ersatz des Aufwands gegen den Arbeitgeber. Beim Homeoffice umfasst der Aufwandersatz nicht allein die dadurch verursachten Mehrkosten, sondern auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil der Miete.