§ 5 Z 4 GenG, § 29 Abs 2 MRG, § 879 ABGB
Der Genossenschaftsvertrag muss zwingend die Bedingungen des Eintritts der Genossenschafter, sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben enthalten.