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Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht; Organisationspflichten der Geschäftsführung

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2024/168wbl 2024, 616 Heft 10 v. 31.10.2024

§ 277 UGB, § 278 UGB, § 279 UGB, § 283 UGB

Es entspricht stRsp des OGH und der vier Oberlandesgerichte als RekursG in Firmenbuchsachen, dass der Geschäftsführer nachweislich alles unternehmen muss, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten der Gesellschaft iSd §§ 277 ff UGB sicherzustellen.

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