§ 121 WRG 1959
Nach der Rsp des VwGH kommt es für die Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs 1 WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, darauf an, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (vgl VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420, mwN).