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Kostentragung bei Sicherungsanlagen von Eisenbahnkreuzungen

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2023/175wbl 2023, 544 Heft 9 v. 10.10.2023

§ 48 EisbG, § 49 EisbG

Im Anwendungsbereich des § 49 EisbG sind nur jene Kosten aufzuteilen, die durch die Umsetzung der von der Behörde nach § 49 Abs 2 EisbG getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen. Kosten für Einrichtungen, wie etwa eine Gleiseindeckung, die unabhängig von der Sicherungsart für alle Eisenbahnkreuzungen erforderlich sind, sind daher nicht einzubeziehen.

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