§ 45 Abs 3 AVG, § 27 VwGVG
Das Recht zur Stellungnahme gem § 45 Abs 3 AVG umfasst auch das Recht sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten handelt. In einer derartigen Situation ist der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen.