§ 59 Abs 1 ArbVG
Ein Mitglied des Wahlvorstandes ist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigt, auch wenn es selbst die Wählerliste nicht überprüft hat.
Die Unvollständigkeit der Wählerliste ist objektiv geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen und bildet einen Anfechtungsgrund.