Art 102 AEUV, § 5 KartG
Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens auf einem anderen Markt als dem, den es beherrscht, verstößt gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, wenn beide Märkte so eng miteinander verbunden sind, dass Kunden des einen Markts zugleich auch als potentielle Kunden auf dem anderen Markt in Frage kommen.