§ 1188 ABGB, § 1 Abs 2 AußStrG
Gesellschafterstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen sind bei der GesBR im streitigen Verfahren zu erledigen.
OGH, 18.11.2022, 6 Ob 89/22i
§ 1188 ABGB, § 1 Abs 2 AußStrG
Gesellschafterstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen sind bei der GesBR im streitigen Verfahren zu erledigen.
OGH, 18.11.2022, 6 Ob 89/22i