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Zuständigkeit zur Entscheidung über die Eigenschaft als Eisenbahnstrecke

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2023/134wbl 2023, 415 Heft 7 v. 20.7.2023

§ 38 AVG, § 17 VwGVG, § 11 lit a EisbG

Gem § 11 EisbG ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung einer der in lit a bis lit e dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Tatbestände abhängig ist, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr BMK) einzuholen.

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