§ 1 DSG, § 9 Abs 1 DSG
Der Regelungsgehalt des § 9 Abs 1 DSG ist unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben. Daher unterliegt die Bestimmung der Kontrolle des VfGH hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität.
Das Grundrecht auf Datenschutz enthält in § 1 Abs 2 DSG einen materiellen Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber ist daher stets gehalten, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten und den gegenläufigen Interessen eines anderen vorzusehen. Der in § 9 Abs 1 DSG normierte gänzliche Ausschluss der Anwendung des DSG sowie einiger Kapitel der DSGVO widerspricht diesem Erfordernis. Zwar gebietet das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gem Art 10 EMRK, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit bestimmter datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die mit den Besonderheiten der Ausübung journalistischer Tätigkeit nicht vereinbar sind, ausschließt. Der kategorische Vorrang vor dem Schutz personenbezogener Daten verstößt aber gegen § 1 DSG.