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Deliktische Außenhaftung eines Bankvorstands für Anlegerschäden

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2023/72wbl 2023, 229 Heft 4 v. 12.4.2023

§ 1295 Abs 2 ABGB, § 1301 ABGB

Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemeinsam mit der juristischen Person für eine „absichtliche Schadenszufügung“ nach § 1295 Abs 2 ABGB, wenn für seine Person die erforderliche Wissens- und Willenskomponente erfüllt ist. Dabei genügt bedingter Vorsatz.

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