§ 1176 ABGB
Eine GesbR ist auch Außengesellschaft, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag gemeinschaftlich unter Hinweis auf ihre GesbR im Rechtsverkehr in Erscheinung treten sollen.
Treten die Gesellschafter gemeinschaftlich auf und weisen sie Dritte im Rechtsverkehr auf ihre GesbR hin, dann erfolgt der Geschäftsabschluss zu diesen Dritten in solidarischem Sinne.