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GesbR Abgrenzung Außen- oder Innengesellschaft; Verpflichtung der Gesellschafter

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2023/71wbl 2023, 229 Heft 4 v. 12.4.2023

§ 1176 ABGB

Eine GesbR ist auch Außengesellschaft, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag gemeinschaftlich unter Hinweis auf ihre GesbR im Rechtsverkehr in Erscheinung treten sollen.

Treten die Gesellschafter gemeinschaftlich auf und weisen sie Dritte im Rechtsverkehr auf ihre GesbR hin, dann erfolgt der Geschäftsabschluss zu diesen Dritten in solidarischem Sinne.

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