§ 35 EO, § 354 EO, § 94 ABGB, § 75 GmbHG, § 76 GmbHG, § 77 GmbHG
Der Erlös aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen ist Gegenwert der Vermögenssubstanz und nicht Erträgnis des Vermögens.
§ 35 EO, § 354 EO, § 94 ABGB, § 75 GmbHG, § 76 GmbHG, § 77 GmbHG
Der Erlös aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen ist Gegenwert der Vermögenssubstanz und nicht Erträgnis des Vermögens.