§ 8 Abs 1 VKG, § 19d Abs 8 AZG
Bei einer All-in-Vereinbarung ruht während der Elternteilzeit jener Teil des Entgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Für die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt die entsprechende Vergütung im Wege der Einzelverrechnung.