§ 58 ArbVG, § 59 ArbVG, § 60 ArbVG
Eine rechtskräftige Entscheidung über die Anfechtung einer Betriebsratswahl schließt eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahl nicht aus.
Wird ein wahlberechtigter Arbeitnehmer auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, stellt dieser Ausschluss von der Betriebsratswahl nur einen Anfechtungs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar.