§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG, § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG
Akkordähnliche Prämien unterliegen nur dann der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sie auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen. Hängt eine Prämie von Vorgabezeiten ab, die der Arbeitgeber aus bloßem Erfahrungswissen ableitet, bedarf sie nicht der Zustimmung des Betriebsrats.