§ 41 GmbHG, § 42 Abs 4 GmbHG
Ein entgegen einer einstweiligen Verfügung gefasster Beschluss kann selbst dann angefochten werden, wenn dieser mit der Aufhebung des ausgesprochenen Verbots aufschiebend bedingt war.
§ 41 GmbHG, § 42 Abs 4 GmbHG
Ein entgegen einer einstweiligen Verfügung gefasster Beschluss kann selbst dann angefochten werden, wenn dieser mit der Aufhebung des ausgesprochenen Verbots aufschiebend bedingt war.