Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, § 10 IPRG, § 12 IPRG, § 142 UGB (analog), § 155 ZPO
Eine Limited, die bisher nach unionsrechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, deren Anerkennungsgrundlage durch den BREXIT aber weggefallen ist, ist nach österreichischem Gesellschafterstatut nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen.