§ 2 Abs 3 GenRevG, § 270 Abs 3 UGB
Die Verletzung konkreter Bestimmungen des Berufsrechts, so insb einer Verschwiegenheitspflicht, kann ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Genossenschaftsrevisors/Abschlussprüfers sein.
§ 2 Abs 3 GenRevG, § 270 Abs 3 UGB
Die Verletzung konkreter Bestimmungen des Berufsrechts, so insb einer Verschwiegenheitspflicht, kann ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Genossenschaftsrevisors/Abschlussprüfers sein.