§ 27 PSG
Ein Stiftungsvorstandsmitglied kann seinen Rücktritt erst dann gegenüber dem Firmenbuchgericht erklären, wenn es zeitnah zur beabsichtigten Rücktrittserklärung ergebnislos versucht hat, den Aufenthaltsort (die Abgabestelle) des Empfängers zu ermitteln, und dies bescheinigt.