§ 28 Abs 3 VwGVG
Eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 4 B-VG orientierte Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG ergibt, dass die Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.