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Ersatzlose Behebung eines Bescheids

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2023/228wbl 2023, 720 Heft 12 v. 18.12.2023

§ 28 Abs 3 VwGVG

Eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 4 B-VG orientierte Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG ergibt, dass die Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.

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