§ 9 Abs 3 ZustG, § 37 Abs 1 ZustG
Gem § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Wird in der Zustellverfügung der Zustellungsbevollmächtigte nicht als Empfänger bezeichnet, begründet dies einen Zustellmangel, auch wenn die Zustellung tatsächlich im Widerspruch zur Zustellungsverfügung vollzogen wird und direkt an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wird. Die Zustellung gilt dann erst in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.