§ 128 UGB, § 58 IO
Die Gesellschaftsgläubiger können von den Gesellschaftern im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG – solange kein Sanierungsplan angenommen wird – auch die nach Insolvenzeröffnung auflaufenden Zinsen beanspruchen.
§ 128 UGB, § 58 IO
Die Gesellschaftsgläubiger können von den Gesellschaftern im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG – solange kein Sanierungsplan angenommen wird – auch die nach Insolvenzeröffnung auflaufenden Zinsen beanspruchen.