§ 19 AZG, § 20 AZG, § 51 Abs 1 IO
Zeitguthaben stellen keine Entgeltansprüche dar, die als Insolvenzforderungen den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen. Ein vermögensrechtlicher Anspruch entsteht erst, wenn sie in einen Geldanspruch umgewandelt werden. Dazu kommt es dann, wenn das Zeitguthaben infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausgeglichen werden kann.