§ 186 ArbVG, § 197 ArbVG
Die zentrale Leitung einer Unternehmensgruppe hat die im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Europäischen Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Welche Aufwendungen in welchem Umfang angemessen sind, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.