§ 82 GmbHG, § 83 GmbHG, § 6 MaklerG
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Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich ihm der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu „aufdrängen“ musste oder er davon positive Kenntnis hatte. Diese für Kreditinstitute als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch für eine Zahlungspflicht (statt einer Sicherheitenbestellung) der Gesellschaft gegenüber dem Dritter gelten sollen.