§ 3 BEinstG, § 7b Abs 1 Z 7 BEinstG
Krankheit und Behinderung dürfen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Eine vorhandene Funktionsbeeinträchtigung darf nicht nur vorübergehend, sondern muss langfristig sein. Dabei ist im Zweifel eine Prognoseentscheidung zu treffen. Ein voraussichtlicher Krankenstand von 8 Wochen nach einer notwendigen Operation bewirkt keine Behinderung. Eine deshalb ausgesprochene Kündigung ist keine verbotene Diskriminierung.