§ 27 Z 6 AngG
Eine ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte unsachliche Behauptung einer psychischen Erkrankung kann eine Ehrenbeleidigung darstellen. Beleidigendes Verhalten eines Institutsvorstandes einer Universität gegenüber Mitarbeitern und Studierenden ist durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht gedeckt.