§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
Abteilungsleiter, die über Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen ihrer Mitarbeiter sowie über deren Gehalt selbständig entscheiden können, sind leitende Angestellte und daher vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen.
OGH, 03.08.2023, 8 ObA 45/23k