VwGH, 11.12.2013, 2012/04/0082
Sachverhalt:
Der UVS Oberösterreich hat im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten eine Vorinformation wegen nicht hinreichender Informationen für nichtig erklärt. Insbesondere fehle eine Darstellung, welche konkreten Schienenverkehrsdienste erbracht werden sollen. Der VwGH hat die Entscheidung bestätigt.