BVA, 06.11.2013, N/0090-BVA/12/2013-20
Sachverhalt:
Das BVA hat einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausschreibung abgewiesen. Ein Verstoß gegen das Gebot zur neutralen Leistungsbeschreibung hat es im konkreten Fall nicht erblickt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es grundsätzlich Sache des Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine diskriminierende Anforderung vorliegt, ist die Frage der sachlichen Erforderlichkeit der in der Ausschreibung festgelegten Anforderung alleine maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des BVA steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, sich für eine technische Systemlösung zu entscheiden, die seiner Ansicht nach seinem Bedarf am besten gerecht wird. Ausgehend von der Rechtsansicht des VwGH muss es also einem Auftraggeber gestattet sein, in der Ausschreibung jene Spezifikationen festzulegen, die seinem Bedarf am besten entsprechen. Diese Freiheit des Auftraggebers findet dort ihre Grenze, wo die Anforderungen an das zu beschaffende Produkt unsachlich und unüblich sind. Heid/Kurz weisen darauf hin, dass das Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung den Auftraggeber nicht daran hindert, seiner Ausschreibung ein bestimmtes System zu Grunde zu legen (Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 990). [...]