VwGH, 16.10.2013, 2012/04/0005
Sachverhalt:
Im Hinblick auf eine beantragte Feststellung ist dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung vom VKS Salzburg verwehrt worden. Der VwGH hat die behördliche Sichtweise bestätigt, wonach Feststellungsanträge innerhalb einer materiellrechtlichen Frist zu stellen sind.