In der BVergG-Novelle 2013 wird nun auch die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (RL 2011/7/EU ) umgesetzt. Die Zahlungsverzugsrichtlinie enthält im Hinblick auf die Zulässigkeit von Vereinbarungen von Zahlungsfristen strengere Regeln für öffentliche Auftraggeber als für „bloße“ Unternehmen. Dies wird damit begründet, dass öffentliche Auftraggeber mit beständigeren Einkünften rechnen können, Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen angeboten bekommen und weniger von stabilen Geschäftsbeziehungen abhängig sind. Lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug von öffentlichen Stellen verursachen demnach ungerechtfertigte Kosten für Unternehmen. Während die heimischen Unternehmen ihre Außenstände nach durchschnittlich 31 Tagen begleichen, bezahlt die öffentliche Hand ihre Rechnungen durchschnittlich nach 42 Tagen. Eine Verbesserung der Zahlungsmoral der öffentlichen Hand soll in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen und damit zur Stärkung der Wirtschaft beitragen. Mit der Novelle 2013 werden die § 87a „Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr“ und § 99a „Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr“ in das BVergG eingefügt. Demnach dürfen die Ausschreibung und der Leistungsvertrag keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig sind. Die vom Auftraggeber festgelegte Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen. Eine Verlängerung der Zahlungsfrist auf 60 Tage ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Entsprechende Regelungen gelten auch für den Sektorenbereich.